Die Rechtsauffassung des Bußgeldrichters, dass die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil Plus Prävention – für sich genommen – noch nicht genügt, um von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.5.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 5/17

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