" … Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig. Sie ist insb. form- und fristgerecht eingelegt worden."

Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des AG Potsdam v. 22.8.2016 aber keinen Erfolg. Das AG hat mit der angegriffenen Entscheidung zu Recht 208,50 EUR für den gebuchten Flug, der nicht in Anspruch genommen werden musste, festgesetzt. Da der Termin erst einen Tag vor dem beabsichtigten Termin aufgehoben wurde, war die Buchung des Fluges notwendig, um die angemessene Rechtsverfolgung der Bekl. zu gewährleisten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers muss auch nicht ein eventuelles Amtshaftungsverfahren vor der Kostenfestsetzung abgewartet werden. Zunächst ändert die Möglichkeit ein Amtshaftungsverfahren durchzuführen nichts an der Notwendigkeit der Kosten i.S.d. § 91 ZPO. Darüberhinaus ist für eine Amtshaftung nichts erkennbar. Zur Zeit der Aufhebung des Termins war eine Pflicht des AG, den Termin aufzuheben und in das schriftliche Verfahren überzugehen noch nicht erkennbar. … Amtshaftungsansprüche sind daher nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen.

Entgegen der Annahme des Kl. in der sofortigen Beschwerde ist der Betrag i.H.v. 208,50 EUR in der angegriffenen Kostenfestsetzung auch nicht zweimal enthalten. An Anwaltskosten sind in der Kostenfestsetzung für die Bekl. 220 EUR enthalten. … .Die Berechnung ist daher nicht zu beanstanden. … “

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