StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 FeV Anlage 4, Ziff. 9.1

 

Leitsatz

1. Im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Demzufolge rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises der Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder nur gelegentlichen Konsums bedarf.

2. Ausnahmen von der Regelvermutung sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Unvermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 6.4.2017 – 1 B 169/17

zfs 8/2017, S. 480

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge