Anlage 4 FeV Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss dann ein Fahrzeug führt, wenn sein Blut eine THC Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum aufweist und beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten zutage treten. Die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) rechtfertigt es nicht, erst ab einer THC Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.5.2017 – 10 B 10909/17

zfs 8/2017, S. 480

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