Da der Verfasser bei schweren Unfallverletzungen und häuslicher Pflege regelmäßig Pflegesachverständige einschaltet, hatte kürzlich das AG Gummersbach Gelegenheit, sich mit der Erstattungsfähigkeit der angefallenen Kosten von rund 2.000 EUR zu beschäftigen.[12]

Das AG hat ausgeführt, dass die Aufwendungen für das eingeholte Gutachten zu den erforderlichen Kosten gem. § 249 BGB gehören, weil weder ein Geschädigter noch dessen Rechtsanwalt aufgrund der juristischen Ausbildung über die Kenntnisse verfügen, die zu einer solchen Begutachtung erforderlich sind.

Dem Unfallverletzten sind bekanntlich alle verletzungsbedingten, dauernd und regelmäßig anfallenden vermögenswerten objektivierbaren Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen.[13] Allein die Feststellung eines solchen Mehraufwandes bereitet häufig erhebliche Schwierigkeiten. Aus diesem Grunde schaltet der Verfasser bei mittleren und schweren Unfallverletzungen und häuslicher Pflege regelmäßig Pflegesachverständige ein. Während der leistungspflichtige Versicherer die Einschaltung eines solchen Sachverständigen nicht für erforderlich erachtete, ist das AG Gummersbach zu einer abweichenden Einschätzung gelangt. Völlig zu Recht hat es darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund seiner juristischen Ausbildung nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Ermittlung des Mehr-, Pflege- und Haushaltsführungsschadens verfügt. Danach werden nämlich fundierte Kenntnisse benötigt, die nicht Gegenstand der juristischen Ausbildung sind. Hier sind vielmehr spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Pflege erforderlich.[14] Das AG hatte weitergehend ausgeführt, dass auch nicht aus Gründen der Schadensminderung auf die Beauftragung des Pflegesachverständigen zu verzichten war, weil die beklagte Versicherung die Hinzuziehung eines Reha-Dienstes angeboten hatte. Das AG hat vielmehr ausgeführt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen eigenen Gutachter seines Vertrauens beauftragen darf und dass dieses Recht insbesondere nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung selbst die Bereitschaft erklärt hat, einen entsprechenden Gutachter zu beauftragen.[15] Dieser Auffassung hat sich im Übrigen auch das Berufungsgericht im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen.[16] Das Berufungsgericht hat insbesondere ausgeführt, dass die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Pflegesachverständigengutachtens zur Beurteilung des zu klärenden Mehr-, Pflege- und Haushaltsführungsschadens nicht deshalb zu verneinen ist, weil bereits das medizinische Gutachten einer Pflegezentrale vorliegt.

[12] Vgl. AG Gummersbach, Urt. v. 28.9.2016 – 10 C 56/15.
[13] Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, Rn 3 zu § 843 m.w.N.
[14] AG Gummersbach, a.a.O.
[15] Vgl. AG Gummersbach, Urt. v. 28.9.2016 – 10 C 56/15.
[16] Vgl. LG Köln, Beschl. v. 14.2.2017 – 9 S 210/16.

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