Bei mittleren und schweren Unfällen mit Personenschäden stehen dem Unfallgeschädigten regelmäßig Ansprüche auf Erwerbsschadensersatz, Ansprüche wegen entgangener Haushaltsführung, Ansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse und schließlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Obwohl dabei regelmäßig erhebliche Geldbeträge im Raum stehen, zeigt die Praxis, dass hier in außergerichtlichen Verfahren fälschlicherweise entsprechende Gutachten nur eine geringe Rolle spielen. Dies wird zum einen belegt durch die wenigen vorhandenen Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Erstattungsfähigkeit entsprechender Kosten beschäftigen, und zum anderen durch das Unverständnis des Versicherers, wenn entsprechende Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Die vorliegenden Ausführungen sollen deutlich machen, dass auch in der Personenschadenregulierung der Einsatz von Sachverständigen nicht nur sachgerecht, sondern in Einzelfällen zwingend geboten ist und dass eine Erstattung der insoweit aufgewandten Beträge regelmäßig zu erfolgen hat.

Die aktuelle Situation in der außergerichtlichen Schadenregulierung stellt sich nach der Erfahrung des Verfassers aktuell so dar, dass der leistungspflichtige Versicherer von sich aus und auf eigene Kosten entsprechende Gutachten in Auftrag gibt. Dies sind regelmäßig medizinische Gutachten, mit denen Fragestellungen zu den unfallbedingten Verletzungen ebenso aufgeklärt werden sollen wie die Frage einer Dauer-MdE, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Bei dem Ausfall von Freiberuflern und Selbstständigen wird meistens ein Gutachten zur Ermittlung des Entgeltschadens in Auftrag gegeben. Diese von dem Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachten werden viel zu häufig bei Sachverständigenbüros in Auftrag gegeben, mit denen der Versicherer einen regelmäßigen Kontakt pflegt. Den Geschädigten "beschleicht" gelegentlich das Gefühl, dass der Gutachtenersteller das Interesse des Versicherers jedenfalls nicht aus dem Blick verliert. Gemäß dem Grundsatz "wes Brot ich ess" ist ein solcher Verdacht nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen. Aus eben diesem Grunde beauftragt ein Unfallgeschädigter beim Sachschaden seines Kraftfahrzeuges regelmäßig einen Sachverständigen seines Vertrauens. Allein hierdurch wird sichergestellt, dass ihm sämtliche Schadenspositionen, insbesondere auch eine merkantile Wertminderung zufließen, so wie dies durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben ist. Allein beim wirtschaftlich viel bedeutsameren mittleren und schweren Personenschaden wird von dieser logischen Vorgehensweise abgewichen. Dies völlig zu Unrecht und teilweise mit fatalen Ergebnissen, wie die nachfolgenden Ausführungen belegen werden.

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