1. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung reicht es nicht aus, dass die Kaufvertragsparteien lediglich über umweltfreundliche Dieselfahrzeuge und entsprechende Emissionswerte gesprochen haben.

2. Ist in einem Kaufvertrag, in dem eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart ist, ein Haftungsausschluss vereinbart, bezieht er sich nicht auf das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Fehlens einer Beschaffenheit.

3. Eine etwaige Kenntnis des Herstellers von der Manipulation der Software bei der Messung der Stickoxide muss sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen, da der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei der Erfüllung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.2017 – 28 U 201/16

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