StPO § 147 § 261; StVO § 3; MessEG § 31

Leitsatz

1. Die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sog. Rohmessdaten verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens.

2. Der Betr. hat keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln erfolgt, etwa einem Gutachten. Ansonsten wäre das standardisierte Messverfahren unbrauchbar.

3. Die Ablehnung des Antrages, dem Betr. die Nachweise gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG zur Verfügung zu stellen, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und beschränkt dadurch den Betr. in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO.

4. Von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Betr. sich – wie hier – zuvor auch durch einen Antrag nach § 62 OWiG vergeblich bemüht hat, in den Besitz der Unterlagen zu kommen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.3.2017 – 2 Ss (OWi) 40/17

Sachverhalt

Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 176 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Auf die Rechts beschwerde des Betr. hat das OLG Oldenburg das Urteil des AG mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betr.

2 Aus den Gründen:

"Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts zulässig begründet worden."

Der Betr. hat – zutreffend – geltend gemacht, er habe sich gegenüber der Verwaltungsbehörde durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und durch einen in der Hauptverhandlung gestellten – durch Beschluss abschlägig beschiedenen – Antrag, vergeblich um die Herausgabe einer Kopie der Messdatei und der gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG aufzubewahrenden Nachweise bemüht. Der Betr. rügt in erster Linie, dass er hierdurch in unzulässiger Weise in der Verteidigung beschränkt und insoweit auch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der Sache und Zurückverweisung an das AG.

Die Rüge betreffend die Nichtherausgabe der Messdatei hat jedoch keinen Erfolg. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings dahingehend recht zu geben, dass sich aus dem Beschl. des Senats v. 18.4.2016 (DAR 2016, 404) nicht ergibt, dass dem Betr. die Messdatei zwecks eigener Überprüfung nicht zur Verfügung gestellt werden muss. Der Senat hatte vielmehr in seinem Beschl. v. 6.5.2015 (DAR 2015, 406) ausgeführt, dass dem Betr. die Messdatei, da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung sei, zugänglich gemacht werden müsse. Dem Senatsbeschl. v. 6.5.2015 lag allerdings die – auch als solche bezeichnete – Ausnahmesituation zugrunde, dass sich auch das AG erfolglos um Herausgabe der Messdatei bemüht, den Betr. aber gleichwohl verurteilt hatte.

Soweit es um die Frage geht, ob ein in der Hauptverhandlung durch Beschl. abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt werden kann, hält der Senat an dem im Beschl. v. 6.5.2015 genannten Grundsatz eines Anspruchs auf Zugänglichmachung der Messdatei nicht fest.

Der Senat folgt vielmehr dem ausführlich begründeten Beschl. des OLG Bamberg (DAR 2016, 337 ff.; zustimmend: König, DAR 2016, 362, 371) wonach die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger so genannter Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es den Betr. und ihren Verteidigern durch diese Entscheidung erschwert wird, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung aufzuzeigen. Dies ist allerdings die Konsequenz aus der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens. Der Betr. hat keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln erfolgt, etwa einem Gutachten. Ansonsten wäre das standardisierte Messverfahren unbrauchbar (Krenberger, Anmerkung zu OLG Bamberg a.a.O., juris PR-VerkR 19/2016). Das Bußgeldverfahren ist als Massenverfahren des täglichen Lebens vielmehr auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet, zumal es “nur' der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient (BGHSt 39, 291 ff.).

Soweit das AG den hilfsweise gestellten Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsmessung im konkreten Fall technisch fehlerhaft und die Messung daher unverwertbar gewesen sei, ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen, ebenfalls abgelehnt hat, führt auch dies nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde:

Da der Betr. nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Herausgabe der Messdatei – mit deren Hilfe der Betr. sich in die Lage versetzen wollte, konkrete Einwendung...

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