1. Die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sog. Rohmessdaten verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens.

2. Der Betr. hat keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln erfolgt, etwa einem Gutachten. Ansonsten wäre das standardisierte Messverfahren unbrauchbar.

3. Die Ablehnung des Antrages, dem Betr. die Nachweise gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG zur Verfügung zu stellen, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und beschränkt dadurch den Betr. in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO.

4. Von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Betr. sich – wie hier – zuvor auch durch einen Antrag nach § 62 OWiG vergeblich bemüht hat, in den Besitz der Unterlagen zu kommen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.3.2017 – 2 Ss (OWi) 40/17

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