Hier liegt endlich einmal ein klassischer Fall dafür vor, dass selbst die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens nicht weiterhelfen. Die Messung konnte nicht anhand der für das Gerät vorgegebenen Bedienungshinweise und -vorgaben nachvollzogen werden. Mangels entsprechender Dokumentation von Daten und Bildmaterial bei dem konkreten Messgerät war dem Tatgericht auch eine sonstige Überprüfung der Messung, etwa mittels eines Sachverständigengutachtens, verwehrt. Wenn auch sonst sehr über das dokumentationslose Riegl-Messgerät geschimpft wird, konnte hier ausnahmsweise einmal der Betr. davon profitieren, dass es diese Daten nicht gibt und dass bei der Bedienung dieses Messgeräts doch einige Aspekte zu beachten sind, die man den Messbeamten auch detailliert abfragen kann. Dass sich der Messbeamte hier nicht einmal Gedanken darüber gemacht hat, die notwendigen Vorgaben einzuhalten, ist natürlich ein Beweis dafür, dass regelmäßige Schulungen und Auffrischungen Standard sein sollten und nicht eine einmalige Einweisung, die Jahre zurückliegt.

Vorsicht ist zudem immer geboten, wenn die Eingangstests an Objekten durchgeführt werden, die eine exakte Meterentfernung aufweisen (150,00 m z.B.). Solche Zufallstreffer sind so selten, dass sich ggf. ein Ortstermin anbietet.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 8/2017, S. 472 - 473

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