Problematisch für eine Verwertung sind dagegen die Aufnahmen, die bei einem Dauerbetrieb der Kamera erfolgt sind und bei denen der Verwender gar keine Vorkehrungen getroffen hat, um die Aufnahme und damit den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl anderer Personen einzuschränken. Dies dürfte insbesondere für die Fälle gelten, bei denen kein regelmäßiges Überschreiben der aufgenommenen Daten sichergestellt ist. Allein unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit würde dann das notwendige Maß unter mehreren gleich wirksamen Möglichkeiten überschritten und eine Verwertung wäre unzulässig.[41] Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch zu beanstanden, wenn die Aufnahmen nicht auf der Speichereinheit in der Kamera verbleiben, sondern im regelmäßigen Betrieb beispielsweise auf die eigene "Cloud" oder die eines externen Anbieters übertragen werden. Dieser Punkt beeinträchtigt letztendlich die Datensicherheit, indem entweder dritte Anbieter eingeschaltet werden oder aber die Daten über öffentlich zugängliche Kanäle im Internet bewegt werden und damit eine weitere Zugriffsmöglichkeit eröffnet wird, die bei dem Verbleiben auf der internen eigenen Speicherkarte nicht gegeben ist. Auch eine solche Vorgehensweise wäre unter mehreren gleich wirksamen Möglichkeiten die deutlich weitreichendere bzw. intensivere und daher entsprechend unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit abzulehnen. Dies gilt erst recht, wenn sogar Bilder zu einem konkreten Fahrverhalten oder Unfallereignis mit Personenbezug zu Dritten im Internet veröffentlicht werden, wodurch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die den Betroffenen sogar einen Unterlassungsanspruch ermöglichen kann.[42]

[41] Vgl. dazu den Fall des LG Heilbronn, Urt. v. 3.2.2015 – 3 S 19/14 = NJW-RR 2015, 1019; ähnlich auch Wirsching, NZV 2016, 13.
[42] Zu Letzterem vgl. LG Essen, Urt. v. 10.7.2014 – 4 O 157/14, SP 2015, 172.

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