Ob eine Verwertung trotz eines solchen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt ist, muss für jeden Einzelfall durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermittelt werden.[22] Für die zivilprozessuale Prüfung kann dabei auch dahinstehen, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugleich einen Verstoß gegen das BDSG darstellt, der nach den Vorschriften des BDSG nicht gerechtfertigt ist. Denn auch wenn ein Gesetzesverstoß vorliegen würde, kann im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung eine Verwertung im Zivilprozess immer noch zulässig sein.[23]

Für die mithin entscheidende Güterabwägung gilt Folgendes: Haben die Belange des betroffenen Grundrechtsinhabers Vorrang, ist eine Verwertung der mittels des Grundrechtseingriffs gewonnenen Erkenntnisse unzulässig. Überwiegen dagegen die berechtigten Interessen der Seite des aufnehmenden Fahrzeugführers, ist auch die Verwertung zulässig.[24] Im Grunde genommen gelten hierbei die gleichen Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, wie sie im Bereich der datenschutzrechtlichen Güterabwägung gefordert werden.[25]

Hier ist zu beachten, dass der Eingriff nach der vom BVerfG entwickelten Sphärentheorie in der Öffentlichkeitssphäre stattfindet und damit das betroffene Grundrecht nicht besonders intensiv beeinträchtigt wird.[26] Durch die Teilnahme am Straßenverkehr setzt sich der Betroffene zudem ohnehin einer ständigen Beobachtung aus.[27] Dies wird sogar teilweise zum Anlass genommen, einen relevanten Eingriff bei dauerhaften Aufnahmen erst einmal abzulehnen und diesen erst zu bejahen, wenn die – sodann auf ein konkretes Unfallgeschehen beschränkten – Aufnahmen in einem Prozess verwertet werden sollen.[28] Auch ist zu beachten, dass bei einer situationsbezogenen Aufnahme der Eingriff in zeitlicher Hinsicht ohnehin beschränkt ist. Und vor allem ist der Grundsatz zu beachten, dass derjenige, der einen Anlass für eine Aufnahme gegeben hat, eher als andere Personen diesen Eingriff hinnehmen muss.[29] Diesem gegenüber steht bei einem Verkehrsunfall mit einem entstandenen Fremdschaden das Interesse des Geschädigten an einer Aufklärung des Unfallgeschehens, welches bei der Verletzung von Personen ohnehin noch einmal deutlich an Bedeutung gewinnt. Dementsprechend ist es z.B. auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass ohne Wissen der Betroffenen angefertigte Videoaufnahmen bei einer Körperverletzung zur Aufklärung und Beweissicherung ohne weiteres im Rahmen einer Güterabwägung verwertbar sind.[30] Dies muss dann ebenso bei der Aufklärung eines Verkehrsunfalls mit einem entsprechenden Personenschaden gelten.[31]

 
Hinweis

Überzeugenderweise ist zwischen einer dauerhaften Aufnahme einerseits und einer anlassbezogenen Aufnahme andererseits zu unterscheiden und dies ggf. genau aufzuklären.

Bei den Fällen einer dauerhaften Aufnahme gibt es jedoch noch einen weiteren Gesichtspunkt zu beachten: Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf.[32] Dies kann einen entscheidenden weiteren Faktor bei der Güterabwägung darstellen[33] und wird teilweise auch zum Anlass genommen, Aufnahmen im Dauerbetrieb in Abgrenzung zu anlassbezogenen Aufnahmen nicht zu verwerten.[34] Auf der anderen Seite ist natürlich auch zu beachten, dass es im Zivilprozess vorrangig um die Interessen der in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Fahrzeugführer und Parteien geht. Dementsprechend hat beispielsweise das AG Düsseldorf die Verwertung der Aufnahme einer Kamera im Dauerbetrieb zugelassen, wenn der Unfallgegner gar nicht auf dem Video zu sehen gewesen ist.[35] Und schlussendlich ist wie dargelegt auch das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zivilrechtspflege mit dem Ziel der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit als weiterer Umstand zu beachten.[36] Eine Grenze ist allerdings dann zu ziehen, wenn der Eingriff deutlich zu weit geht und z.B. zum Schutz eines Pkw vor einer Sachbeschädigung die Dashcam wie eine stationäre Kamera mit Blick in den privaten Zugangsbereich eingesetzt wird.[37]

[22] LG Frankenthal, Urt. v. 30.12.2015 – 4 O 358/15, juris.
[23] LG Landshut, Hinweisbeschl. v. 1.12.2015 – 12 S 2603/15, juris; Greger, NZV 2015, 114 m.w.N.
[25] Balzer/Nugel, NJW 2013, 3397.
[26] LG Frankenthal, Urt. v. 30.12.2015 – 4 O 358/15, juris; Atzert/Frank, RDV 2014, 136; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622.
[27] Greger, NZV 2015, 114; Richter, SVR 2016, 15; Wirsching, NZV 2016, 13.
[28] AG München, Beschl. v. 13.8.2014 – 345 C 5551/14, SP 2015, 17.
[30] OLG Düsseldorf, Urt. v. 5...

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