Dass eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Personen betrifft und sogar personenbezogene Daten mit der Videoaufzeichnung erhoben und gespeichert werden, dürfte derzeit der herrschenden Meinung entsprechen.[15] Dies deshalb, da im Regelfall bereits auf dem Video auch Personen erkennbar sein können, die über ihre Gesichter identifizierbar sind. Ganz abgesehen davon, dass über das Fahrzeugkennzeichen auch mit einem überschaubaren Aufwand eine Identifizierung zumindest des Halters und damit des ggf. betroffenen Fahrers möglich ist und aus diesem Grund personenbezogene Daten vorliegen. Und spätestens im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme i.V.m. dem Video ist ein Personenbezug zu den betroffenen Fahrzeugführern möglich.[16]

Hier zeigt sich zugleich ein wesentlicher Unterschied zur Beurteilung dieser Aufnahmen in rein datenschutzrechtlicher Hinsicht. Beiden Bewertungen ist gemeinsam, dass sowohl die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit bei dem Eingriff in personenbezogene Daten – hier wohl entweder nach § 6b BDSG oder aber § 28 BDSG – als auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bei einem zivilprozessualen Verwertungsverbot eine Güterabwägung beinhalten.[17] Im Bereich der Prüfung des Verwertungsverbots im Zivilprozess kommt aber noch ein wichtiger Gesichtspunkt hinzu: Insoweit ist nämlich zusätzlich das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zivilrechtspflege mit dem Ziel der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit als weiterer Umstand zu berücksichtigen.[18] Das Streben nach einer materiellen Gerechtigkeit stellt insoweit als Voraussetzung einer funktionstüchtigen Rechtspflege einen wichtigen Belang des Gemeinwohls dar.[19] Dies kann zwar für sich gesehen allein noch keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen,[20] ist jedoch bei der anschließenden Güterabwägung mit zu berücksichtigen.[21]

[15] Vgl. Atzert/Frank, RDV 2014, 136; Ahrens, MdR 2015, 926; Bachmeier, DAR 2014, 15; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622; Nugel, VRR Heft 2/2015, S. 4 ff.; ablehnend dagegen Klann, DAR 2013, 188 und differenzierend Greger, NZV 2015, 114; bejaht bei staatlichen Aufnahmen dagegen durch BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07, NJW 2008, 1505.
[16] Vgl. auch Greger, NZV 2015, 114.
[17] OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.5.2016 – 4 S 543/15, VRR 2016, Nr. 6, 18.
[18] Greger, NZV 2015, 114; Wirsching, NZV 2016, 13.
[20] AG Nürnberg, Urt. v. 8.5.2015 – 18 C 8938/14, DAR 2015, 47.
[21] BGH, Urt. v. 27.1.1994 – I ZR 326/91, NJW 1994, 2289.

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