Dass eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Personen betrifft und sogar personenbezogene Daten mit der Videoaufzeichnung erhoben und gespeichert werden, dürfte derzeit der herrschenden Meinung entsprechen.[15] Dies deshalb, da im Regelfall bereits auf dem Video auch Personen erkennbar sein können, die über ihre Gesichter identifizierbar sind. Ganz abgesehen davon, dass über das Fahrzeugkennzeichen auch mit einem überschaubaren Aufwand eine Identifizierung zumindest des Halters und damit des ggf. betroffenen Fahrers möglich ist und aus diesem Grund personenbezogene Daten vorliegen. Und spätestens im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme i.V.m. dem Video ist ein Personenbezug zu den betroffenen Fahrzeugführern möglich.[16]
Hier zeigt sich zugleich ein wesentlicher Unterschied zur Beurteilung dieser Aufnahmen in rein datenschutzrechtlicher Hinsicht. Beiden Bewertungen ist gemeinsam, dass sowohl die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit bei dem Eingriff in personenbezogene Daten – hier wohl entweder nach § 6b BDSG oder aber § 28 BDSG – als auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bei einem zivilprozessualen Verwertungsverbot eine Güterabwägung beinhalten.[17] Im Bereich der Prüfung des Verwertungsverbots im Zivilprozess kommt aber noch ein wichtiger Gesichtspunkt hinzu: Insoweit ist nämlich zusätzlich das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zivilrechtspflege mit dem Ziel der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit als weiterer Umstand zu berücksichtigen.[18] Das Streben nach einer materiellen Gerechtigkeit stellt insoweit als Voraussetzung einer funktionstüchtigen Rechtspflege einen wichtigen Belang des Gemeinwohls dar.[19] Dies kann zwar für sich gesehen allein noch keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen,[20] ist jedoch bei der anschließenden Güterabwägung mit zu berücksichtigen.[21]
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