Im Rahmen von Unfällen, bei denen ein Verkehrsteilnehmer auf den anderen aufgefahren ist, gibt es häufig den Einwand, der Vorausfahrende habe grundlos eine starke Bremsung durchgeführt bzw. sogar absichtlich gebremst, um einen anderen Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren und dadurch die entscheidende Unfallursache gesetzt. Dies ist für einen Sachverständigen allein anhand der Schäden an den Fahrzeugen im Regelfall äußerst schwer zu überprüfen, und die Erfahrung zeigt auch, dass die jeweiligen Fahrzeuginsassen ggf. vollkommen unterschiedliche Wahrnehmungen haben. Zwar kann durch unbeteiligte Zeugen ein solches Geschehen u.U. gut aufgeklärt werden. Dies wird wiederum dann schwierig, wenn beide Seiten jeweilige Zeugen mit unterschiedlichen Wahrnehmungen in den Prozess einführen oder aber schlicht und ergreifend keine (unbeteiligten) Zeugen zur Verfügung stehen. In einem der ersten Prozesse, in denen über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen gestritten wurde, war es dem AG München[2] gelungen, nach der Zulassung des Videos eines auffahrenden Radfahrers den Unfallablauf mithilfe eines Sachverständigen aufzuklären. Dieser konnte anschaulich darlegen, dass durchaus ein verkehrsbedingter Anlass für ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs bestanden haben dürfte und vor allem der von hinten folgende Radfahrer selbst unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen eigenen Geschwindigkeit keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat. Derartige Unfallabläufe können mithilfe einer solchen Videoaufzeichnung mithin sicher aufgeklärt werden – dies im Übrigen auch zulasten des eigenen Verwenders, wie der Fall anschaulich zeigt.

[2] AG München, Urt. v. 6.6.2013 – 343 C 4445/13, NJW-RR 2014, 413.

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