Sollte sich aus der Vorkorrespondenz zum Vertragsschluss ergeben, dass der Versicherungsnehmer – für den Versicherer erkennbar – irrig davon ausging, mit einer Vollkaskoversicherung auch diese Art von Betriebsrisiko versichert zu haben, könnte dies eine Schadensersatzpflicht des Versicherers gemäß § 6 Abs. 5 VVG begründen, der den Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer klar und verständlich zu beraten (§ 6 Abs. 2 VVG).

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