Die größten Schwierigkeiten bereitet seit langem das Merkmal "von außen". Dies ist nicht nur ein Problem der Sach-, sondern auch der Personenversicherung, auf die hier teilweise vergleichend eingegangen werden soll. Die private (Personen-)Unfallversicherung legt einen ähnlichen Unfallbegriff wie in der Sachversicherung zu Grunde. Der Unfall wird dort in 1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) wie folgt definiert: "Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet."[3] Damit ist ein Gesundheitsschaden, der ohne Einwirkung von außen erfolgt, zunächst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.[4] Das hat zur Folge, dass gegen eine Glastür zu laufen oder sich bei einem Sturz auf den Boden durch den Aufprall zu verletzen als Einwirkung "von außen" und somit als versichert gilt,[5] nicht aber, wenn eine reine Eigenbewegung mit regulärem Ablauf zu einem Gesundheitsschaden führt. Der reguläre Ablauf dient hier dazu, die Einwirkung von außen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht willensgesteuert und planmäßig verläuft.[6] Ein Abweichen von der willensgesteuerten Bewegung liegt z.B. vor, wenn der Versicherte an einer Bordsteinkante umknickt[7] oder ein Fuß auf einem sehr stumpfen Hallenboden kleben bleibt.[8]

Anders als der Schaden beim nichtregulären Ablauf willensgesteuerter Bewegungen in der Personenunfallversicherung sollen bei der Kaskoversicherung der reine Betriebsschaden und die Fehlbedienung vom Versicherungsschutz nicht mitumfasst sein. Das führt zu Abgrenzungsproblemen, insbesondere zwischen versichertem Unfall und nicht versichertem Betriebsschaden.

[3] Diese Definition entspricht der des § 178 Abs. 2 VVG wörtlich.
[4] 1.4 AUB 2014 stellt unter der Überschrift "Erweiterter Unfallbegriff" klar, dass auch bestimmte Gesundheitsschäden (Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln, Wirbelsäule) durch erhöhte Kraftanstrengung vom Versicherungsschutz mitumfasst werden, schließt aber Schäden an Meniskus und Bandscheiben durch erhöhte Kraftanstrengungen aus. Eine solche teilweise Erweiterung kennt die Kaskoversicherung grundsätzlich nicht.
[5] Naumann, in: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2014, § 16 Rn 23.
[6] Naumann, a.a.O. Rn 28. Dann könnte aber die Möglichkeit einer Unfallfiktion nach 1.4 AUB 2014 noch vorliegen.
[7] Naumann, a.a.O. Rn 29; OLG Hamm v. 11.6.1975 – 20 U 358/74, VersR 1976, 336.
[8] Naumann, a.a.O. Rn 29; OLG München v. 20.5.1998 – 15 U 3010/97, r+s 2000,39.

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