Verkehrsverwaltungsrecht

51. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Am 29.6.2016 ist die 51. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 17.6.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1463). Die Verordnung enthält Änderungen der StVZO (Art. 1), der StVO (Art. 2), der BKatV (Art. 3) und der Fahrpersonalverordnung (Art. 5). Mit ihr wird u.a. die in der Richtlinie (EU) 2015/719 vorgesehene Möglichkeit, das zulässige Gesamtgewicht für den Betrieb von zweiachsigen Kraftomnibussen von 18 t auf 19,5 t zu erhöhen, in die StVZO übernommen. Ferner verfolgt die Verordnung das Ziel, für den Einbau, den Umbau oder die Nachrüstung von Rollstuhl-Rückhaltesystemen und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen in Pkw einheitliche Anforderungen in Anlehnung an die Richtlinie 2007/46/EG vorzuschreiben. Damit soll gewährleistet werden, dass eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gewährleistet wird und das Risiko einer falschen Anwendung minimiert wird. Gleichzeitig soll der in der Richtlinie (EU) 91/671/EWG angelegten Gurtanlegepflicht Rechnung getragen werden. Die Änderung der Fahrpersonalverordnung betrifft redaktionelle Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

Quelle: BR-Drucks 166/16

Luftverkehrsrecht

15. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Am 2.7.2016 ist das 15. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes v. 28.6.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1548). Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen erforderliche Anpassungen des Luftverkehrsgesetzes an bestimmte EU-Verordnungen vorgenommen. U.a. wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das geltende deutsche Luftrecht nach Auffassung der EU-Kommission hinter den Anforderungen der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU v. 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 26 v. 28.1.2012, S. 1) und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG v. 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 206 v. 22.7.1992, S. 7) zurückbleibt und die Kommission daher im Jahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat.

Quelle: BR-Drucks 439/15

Vorlage an den EuGH zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung (Beschluss v. 19.7.2016 – X ZR 1387/15)

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss v. 19.7.2016 (X ZR 1387/15) die Frage vorgelegt, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung auch bestehen kann, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat. Im Ausgangsfall beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen von jeweils 400 EUR wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Fluggastrechte-Verordnung. Sie hatten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura gebucht. Der Flug von Hamburg nach Las Palma kam mit einer Verspätung von 20 Minuten an. Die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Fuerteventura erst mit einer Verspätung von 14 Stunden. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil das beklagte Luftfahrtunternehmen den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der Flüge gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, weil ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten. Der BGH neigt dazu, einen Anspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung auch in dieser Konstellation anzunehmen, sieht aber insoweit die Auslegung der Verordnung noch nicht als hinreichend geklärt an.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 127/2016 v. 19.7.2016

Binnenschifffahrtsrecht

2. Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt

Am 11.7.2016 ist das 2. Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt v. 5.7.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1578). Die im geltenden Recht enthaltenen Regelungen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt sollen an das Straßburger Übereinkommen v. 27.12.2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) angepasst werden.

Quelle: BR-Drucks 21/16

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 8/2016, S. 422

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