Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss v. 19.7.2016 (X ZR 1387/15) die Frage vorgelegt, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung auch bestehen kann, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat. Im Ausgangsfall beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen von jeweils 400 EUR wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Fluggastrechte-Verordnung. Sie hatten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura gebucht. Der Flug von Hamburg nach Las Palma kam mit einer Verspätung von 20 Minuten an. Die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Fuerteventura erst mit einer Verspätung von 14 Stunden. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil das beklagte Luftfahrtunternehmen den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der Flüge gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, weil ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten. Der BGH neigt dazu, einen Anspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung auch in dieser Konstellation anzunehmen, sieht aber insoweit die Auslegung der Verordnung noch nicht als hinreichend geklärt an.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 127/2016 v. 19.7.2016

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