Der Rechtsanwalt war den beiden in Las Vegas/USA wohnhaften Nebenklägern in einem Schwurgerichtsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. In dem Revisionsverfahren vor dem BGH hatte der Generalbundesanwalt seine Revisionsgegenerklärung eingereicht. Hierauf hatte der Nebenklägervertreter schriftsätzlich erwidert. Im Anschluss hieran hat der beigeordnete Anwalt den Antrag gestellt, die Erforderlichkeit einer Reise zu seinen Mandanten in die USA festzustellen. Der BGH hat diesen Antrag zurückgewiesen.

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