" … Die Feststellungsklage ist begründet, weil die Bekl. dem Kl. für den Vorfall vom 23.2.2015 gem. § 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziffer 2 der Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz zu gewähren hat."

a) Die Bekl. schuldet u.a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch und Ruß zerstört oder beschädigt werden (Ziffern 2.1, 2.17). Entgegen der Auffassung der Bekl. enthält Ziffer 2.5 keine Einschränkung des Versicherungsschutzes dahingehend, dass Rauch oder Ruß auf eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume zurückzuführen sein müssen. AVB sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhäng sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. … Die Verwendung des Begriffs “ebenfalls’ deutet auf eine Erweiterung, nicht aber auf eine Einschränkung des Versicherungsschutzes hin. Aber auch der Vergleich mit den in den anderen Ziffern verwendeten Formulierungen macht deutlich, dass hier nicht ein Begriff definiert werden soll wie z.B. in Ziffern 2.2.1 und 2.4.1. Im Falle einer Einschränkung heißt es in Ziffer 2.4.1 etwa; “eine Explosion eines Behälters … liegt nur vor, wenn … ’. Ähnliche Formulierungen werden z.B. in Ziffer 2.3 verwendet.

Die Schäden sind durch Rauch und Ruß i.S.v. Ziffer 2.1.7 verursacht worden. Laut Duden ist Ruß eine “schwarze, schmierige Substanz aus Kohlenstoff, die bei unvollkommener Verbrennung organischer Substanzen entsteht’. Rauch wird als “von brennenden Stoffen aufsteigendes Gewölk aus Gasen’ definiert. Im vorliegenden Fall ist das vom Kl. in den Topf gefüllte Wasser verdampft und das Fleisch verschmort. Mit dem Dampf ist Fett ausgetreten, das als Schmierfilm auf Einrichtungsgegenständen und Textilien zurückgeblieben ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien handelt es sich gleichwohl um einen Schaden durch Rauch und Ruß. Maßgeblich ist nicht die exakte physikalische Definition; vielmehr erfasst die Klausel nach dem Verständnis des durchschnittlichen VN auch solche Schäden, die durch den Qualm verursacht werden, der entsteht, wenn Essen in einem Topf “anbrennt’. … “

Mitgeteilt von RA Stefan Knöllner, Gütersloh

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