Rund fünf Jahre nach der ersten Auflage folgt jetzt die zweite Auflage des dreibändigen Münchener Kommentars zum VVG. Verlag und Herausgeber ordnen das Werk als Großkommentar ein. Er hebt sich auch sehr deutlich von den einbändigen VVG-Kommentaren wie z.B. dem Prölss/Martin ab, reicht aber an den Umfang der Kommentierung von Bruck/Möller nicht heran. Diese Alleinstellung in der Kommentarlandschaft zum VVG verleiht dem Werk einen besonderen Reiz.

Erschienen ist zunächst Band 1. Er beinhaltet die Kommentierung der §§ 199 VVG sowie der VVG-InfoV. Bis auf Prof. Wrabretz kommentieren erneut die Autoren der ersten Auflage, alles namhafte Vertreter aus Wissenschaft, Justiz und Anwaltschaft. Aktuell ist Band 2 für September 2016 und Band 3 für das 4. Quartal 2016 angekündigt.

Das Gesamtkonzept des Werks wurde nicht verändert, jedoch die Verteilung der Inhalte auf die drei Bände. Die Erläuterungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, des Rückversicherungsrechts, des Versicherungskartellrechts, der Rechnungslegung und steuerlichen Gewinnermittlung von Versicherungsunternehmen, der Versicherungsbetriebslehre, des EGVVG, des Internationalen Versicherungsrechts, der Technischen Versicherung und Elementarversicherung, sowie die Systematische Einführung in das Aufsichtsrecht sind nicht mehr im ersten Band enthalten. Sie sind für den neuen dritten Band angekündigt, der die Darstellung dieser, das VVG ergänzenden Erläuterungen, gesammelt enthalten soll. Geändert wird laut Vorankündigung auch die Aufteilung der §§ 192216 VVG, die nicht mehr im dritten, sondern dann im zweiten Band zu finden sein werden. Diese Änderungen sind für das Gesamtwerk zwar von eher formaler Bedeutung, für die praktische Nutzung aber eine begrüßenswerte Entscheidung. Es verringert das Hin- und Herblättern, wenn z.B. die Darstellungen zur Sachversicherung (Band 1) neben die zur Elementarversicherung (Band 3) gelegt werden können.

Die Seitenzahl verringert sich für Band 1 von 2.329 Seiten in der ersten Auflage auf 1.698 Seiten in der zweiten Auflage. Dennoch ist das Buch etwas dicker geworden, denn es wurde ein etwas dickeres, robusteres Papier verwendet. Die Handhabung wurde damit angenehmer.

Inhaltlich wurde das Werk auf den aktuellen Stand (November 2015) gebracht und die Grundausrichtung beibehalten. Ein besonderes Augenmerk lag auf der zum neuen VVG ergangenen Rechtsprechung, den ersten Änderungen des VVG sowie auf der geänderten VVG-InfoV. Für die Aktualität exemplarisch ist zum einen die Kommentierung zur neuen VVG-InfoV zu nennen. Bearbeitet wurde dieser Abschnitt von Prof. Armbrüster und ist als Anhang zu § 7 VVG zu finden. Er beinhaltet auch die Gesetzesänderung zum 1.4.2015 und dürfte die derzeit aktuellste Kommentierung hierzu sein. Als anderes Beispiel für Aktualität ist der praxisrelevante § 28 VVG zu nennen, bearbeitet von Prof. Wandt. Bereits im Stichwort- und Fundstellenverzeichnis finden sich zahlreiche aktuelle Entscheidungen. Ab Rn 230 wird die Quotelung bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen besprochen und mit Rechtsprechungsbeispielen für Quotelungen in den wichtigsten Versicherungssparten aufbereitet. In der Darstellung ergänzen sich die zum VVG a.F. ergangenen und weiterhin heranziehbaren Entscheidungen mit den Erläuterungen zum VVG n.F. zu einer homogenen Kommentierung. Alle relevanten Probleme und Diskussionspunkte werden aufgegriffen und abgehandelt. Letzteres gilt durchgängig für den gesamten Band 1. Dabei ist es auch gelungen, die jeweiligen Abschnitte im Sinne einer guten und eingehenden Verständlichkeit so zu bearbeiten, dass sie dem Neuling im Versicherungsrecht bei der Einarbeitung in eine Problemstellung ebenso hilfreich sind wie einem erfahrenen Versicherungsrechtler bei der Vertiefung von Fragestellungen.

Band 1 des Münchener Kommentars zum VVG ist eine umfangreiche Fundgrube für die Probleme zum VVG und weckt auch große Erwartungen für die weiteren beiden Bände. Der erste Schritt der 2. Auflage ist rundum gelungen und eine hervorragende Arbeitshilfe. Das umfassende, ausführliche und systematisch geschickt aufbereitete Standardwerk bietet eine hervorragende Basis für den versicherungsrechtlich ausgerichteten Juristen und kann Fachanwälten, Richtern und den Fachabteilungen der Versicherungen uneingeschränkt empfohlen werden.

Autor: André Naumann

RA André Naumann, Bornheim

zfs 8/2016, S. 433

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