" … Das LG hat zu Recht den Anspruch der Kl. auf Gewährung von Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung wegen drohender Schadensersatzansprüche der N-GbR abgelehnt."

Nach § 100 VVG ist der Haftpflichtversicherer zwar verpflichtet, den VN von Ansprüchen freizustellen, die ein Dritter aufgrund der Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tätigkeit geltend macht. Er hat unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Das LG nimmt jedoch zu Recht Bezug auf Ziffer 30.1, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden (Zusatzbestimmung für Installateure). Die Bestimmung hat folgenden Inhalt:

“30.1 Planungsrisiko für fremde Rechnung

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN für die Folgen von Verstößen durch gelegentliche planende, beratende und überwachende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des VN gem. der Betriebsbeschreibung bis zu einem Planungsentgelt von 15.000 EUR jährlich.

Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von solchen Objekten, die vom VN auf eigene Rechnung (auch als Generalunternehmer) oder von einem mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenen Unternehmen errichtet werden.

Ist der VN selbst oder ein mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenes Unternehmen nur teilweise in die Ausführung eingeschaltet (z.B. Übernahme der Erstellung einzelner Gewerke), gilt der Ausschluss nur für Schäden an diesen vom VN ausgeführten Objektteilen.

Ferner sind nicht mit versichert Ansprüche wegen Verstößen, die von einem vom VN (als Generalplaner) beauftragten Subplaner begangen wurden.

Die Bestimmung über die Vorsorgeversicherung Ziff. 3.1 (3)

AHB und Ziff. 4 AHB finden keine Anwendung.’

Das LG stellt zutreffend darauf ab, dass die Kl. die Heizungsanlage auf eigene Rechnung selbst geplant und errichtet habe. Die von der N-GbR gegenüber der Kl. geltend gemachten Ansprüche gehen nicht über den Erfüllungsanspruch hinaus. Erfüllungsansprüche sind über die Betriebshaftpflicht nicht mit versichert (vgl. OLG Köln r+s 2003, 501 f. = zfs 2004, 326 f.).

Die Kl. soll aus der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für handwerkliche Fehler haben, nicht aber für die planende Tätigkeit, eine Ausnahme gilt für die gelegentliche Planung. Entgegen dem Vortrag der Kl. handelt es sich bei der Planung nicht um eine gelegentliche Planung, so dass kein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung in Betracht kommt.

Soweit die Kl. ausführt, der Ausschluss des Versicherungsschutzes für planende Tätigkeiten, die der VN auf eigene Rechnung errichte, sei der Berufsbildklausel der BBR/Arch nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen solle, die über das Berufsbild des Architekten hinausgingen, es sei für die Haftpflichtversicherung für (Heizungs-)Installationsbetriebe zu fordern, dass ein über das Berufsbild des (Heizungs-)Installationsbetriebes hinausgehendes Risiko übernommen werde, z.B. als Generalunternehmer, der nicht nur sein Gewerk schulde, sondern alle Gewerke und sich i.d.R. mehrerer Subunternehmer bediene und dementsprechend nicht nur für die eigene Leistung, sondern auch für die Leistung anderer vergütet werde, verfängt dieser Angriff nicht.

Denn die Tätigkeit eines Architekten ist i.d.R. auf die Planung beschränkt. Planungsfehler des Architekten nach Ausführung eines Bauvorhabens durch Bauunternehmen führen zu Schäden an den zu errichtenden Gebäuden. Eine fehlerhafte Planung einer Heizung führt hingegen nur dazu, dass die geschuldete Heizung selbst mangelhaft ist, ohne dass weitere Schäden entstehen.

Entgegen den Ausführungen der Berufung führt Ziffer 30, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung nicht allgemein zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes der “normalen’ Betriebshaftpflichtversicherung. Ziffer 30.1 dieser Vertragsbedingungen gewährt Versicherungsschutz für das Planungsrisiko für fremde Rechnung. Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von solchen Objekten, die vom VN auf eigene Rechnung, auch als Generalunternehmer, oder von einem mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenen Unternehmen errichtet werden. Die Kl. kann hier letztlich keine drohenden Gewährleistungsansprüche der N-GbR erfolgreich über ihre Betriebshaftpflicht abdecken.

Auch aus Ziffer 10, Teil II Besondere Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbebetrieben, Anlage B 3, lässt sich die Einbeziehung der Haftpflicht für Energiemehrkosten nicht herleiten.

Die Regelung hat folgenden Inhalt:

“Eingeschlossen ist – in teilweiser Abänderung von Ziff. 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiemehrkosten aufgrund vom VN mangelhaft durch geführter Installations-, Reparatur- und /oder Wartungsarbeiten.

Die Höchstumsatzleistung für Sachschäden je Versicherungsjahr ist im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesen.’

Vorliegend liegt der Feh...

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