Die klagende Aktiengesellschaft machte nach einem Verkehrsunfall eines ihrer Kfz die Verurteilung der beklagten Haftpflichtversicherung des Schädigers zum Ersatz ihrer Schäden geltend. Die Bekl. erstattete der Kl. die entstandenen Schäden bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Deren Ersatz lehnte die Bekl. mit der Begründung ab, die Kl. sei geschäftlich hinreichend gewandt, die Schadensunterlagen gegenüber der Bekl. einzureichen und die Zahlung entgegenzunehmen. Deshalb sei die Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen.

Die Kl. reichte daraufhin beim AG eine Klage ein, in der sie die Verurteilung der Bekl. zur Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verfolgte.

Auf die am 15.5.2015 der Bekl. zugestellte Klage teilte diese mit Schreiben vom 19.6.2015 dem Gericht mit, die Klageforderung inklusive Zinsen ausgeglichen zu haben.

Die Kl. und das AG forderten die Bekl. zur Angabe des Datums der Zahlung auf und vertraten die Ansicht, dass in der Erklärung der Bekl. ein Anerkenntnis liege. Die Bekl. gab in ihrer Stellungnahme an, den Betrag auf ein Konto der Kl. überwiesen zu haben, ohne das Datum bekanntzugeben. Weiterhin führte die Bekl. in ihrer Stellungnahme aus: "Durch die Bezahlung der Klageforderung wurde die Klage anerkannt. Wir gehen davon aus, dass die Klägervertreter nunmehr die Klagerücknahme veranlassen können." Die Kl. regte daraufhin den Erlass eines Anerkenntnisurteils an. Dem trat das AG mit dem Hinweis entgegen, dass nach der Erfüllung der Klageforderung für den Erlass eines Anerkenntnisurteils kein Raum sei. Die Kl. stellte ihren Klageantrag nicht um. Daraufhin wies das AG die Klage ab. Mit der Berufung wendet sich die Kl. gegen die Klageabweisung und meint, das AG habe ein Anerkenntnisurteil erlassen müssen. Da die Bekl. ein Anerkenntnis durch die Anzeige der Erfüllung abgegeben habe, sei dem AG eine Prüfung des Erfüllungseinwandes versagt gewesen. Aufgrund der fehlenden angezeigten Verteidigungsabsicht der Bekl. und der Säumnis der Bekl. hätte ein Anerkenntnisurteil als Versäumnisurteil ergehen müssen. Die Bekl. führt zur Verteidigung des Urteils des AG aus, die Kl. hätte nach der Zahlung, die am 22.5.2015 erfolgt sei, den Rechtsstreit für erledigt erklären können.

Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge