Der Kl. parkte mit seinem Kfz rückwärts aus einer Parkbucht aus. Er stieß mit seinem Fahrzeug mit einem aus einer gegenüberliegenden Parkbucht rückwärts ausparkenden Kfz zusammen. Die Haftpflichtversicherung des Bekl. regulierte unter Zugrundelegung eines gegen den Kl. sprechenden Anscheinsbeweises für eine unfallursächliche Mitverantwortung 50 % der Schadenspositionen des Kl. Der Kl. hat behauptet, sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als der Bekl. mit seinem Fahrzeug in das des Kl. hineingefahren sei. Die Bekl. haben behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befunden.

Das AG hat die Klage auf Zahlung in Höhe weiterer 50 % der Schadenspositionen des Kl. abgewiesen. Das BG, das die Revision zugelassen hat, hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen.

Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.

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