In einem Schwurgerichtsverfahren vor dem LG Ingolstadt hat der dem Nebenkläger beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zustehenden Vergütung beantragt. Dabei hat er neben der Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG noch die Zusätzliche Gebühr Nr. 4122 VV RVG, in der Praxis auch Längenzuschlag genannt, geltend gemacht, weil die Hauptverhandlung mehr als 5 Stunden gedauert habe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Festsetzung der Zusätzlichen Gebühr abgelehnt, weil die Hauptverhandlung abzüglich der Mittagspause von einer Stunde und 25 Minuten nur 4 Stunden und 50 Minuten gedauert und der Rechtsanwalt somit nicht mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen habe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat der Nebenklägervertreter sein Vorbringen präzisiert: Die Hauptverhandlung sei um 11.50 Uhr zur Mittagspause unterbrochen worden sei. Um 13.00 Uhr habe die Sitzung mit Einvernahme des rechtsmedizinischen Sachverständigen fortgesetzt werden sollen. Dieser habe sich allerdings noch beim Mittagessen befunden und sei erst verspätet eingetroffen, da das von ihm bestellte Cordon Bleu verbrannt gewesen sei. Der Sachverständige habe dies reklamiert und ein neues Cordon bleu bestellt, was zu einer Verlängerung der Mittagspause geführt habe. Aufgrund dieser Verspätung des Sachverständigen habe die Sitzung erst um 13.15 Uhr fortgesetzt werden können. Die Richtigkeit dieses Sachverhalts hat der Nebenklägervertreter an Eides Statt versichert.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hat diese LG Ingolstadt zur Entscheidung vorgelegt.

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