Das klagende Land hat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) aus übergegangenem Recht den Nachlassverwalter des inzwischen verstorbenen Schädigers, der versucht hatte, den Geschädigten zu töten, auf Ersatz der erbrachten Leistungen in Anspruch genommen. Der Geschädigte war in seinem Erwerbsleben zunächst als angestellter Tischlermeister, später als selbstständiger Tischlermeister tätig. Über sein Vermögen wurde 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ab dem Jahr 2006 war er wieder selbstständig tätig. Er bezog Leistungen zur Wiedereingliederung Arbeitsloser. Am 12.6.2007 wurde er bei einem Tötungsversuch des Schädigers lebensgefährlich verletzt und erlitt bleibende Schäden.

Der Kl. macht die Erstattung gegenüber dem Geschädigten erbrachter Rentenleistungen von 91.392 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2012 sowie die Feststellung geltend, dass der Bekl. verpflichtet ist, dem Kl. diejenigen weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihm nach dem OEG und dem BVG gegenüber dem Geschädigten obliegen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Das BG hat unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dem Kl. den geforderten Zahlungsbetrag zugesprochen und das stattgebende Urteil des LG bezüglich des Feststellungsbegehrens bestätigt. Die zugelassene Revision des Bekl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das BG.

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