[5] "… Das BG hat ausgeführt, der Kl. habe gegen den Bekl. aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) in der Zeit vom 1.7.2007 bis 30.6.2012. Der Kl. sei nicht in der Lage, den Verdienstausfall des Geschädigten aus selbstständiger Tätigkeit darzulegen. Im Zeitpunkt der Tat habe sich der Geschädigte noch im Wiederaufbau der selbstständigen Tätigkeit befunden. Die voraussichtliche berufliche Entwicklung sei daher schwer zu beurteilen. Nach der Rspr. des BGH gebiete § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insb. auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden könne. Dabei müsse der Geschädigte zwar so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürften aber auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gelte insb. dort, wo der Geschädigte, etwa weil er noch am Anfang einer beruflichen Entwicklung gestanden habe, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern könne, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte."

[6] Da die vom Kl. vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, eine für die Schadensermittlung auch nur halbwegs sichere Prognose über die zukünftige Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit des Geschädigten zu geben, liege es nahe, bei den Verdienstaussichten darauf abzustellen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Als Grundlage sei dafür heranzuziehen, was ein angestellter Tischlermeister im Alter des Geschädigten nach dem für den Raum Hannover gültigen Tarifvertrag durchschnittlich verdient hätte. Das sei der Mindestverdienst, den der Geschädigte beanspruchen könne.

[7] B. Die Revision hat Erfolg.

[8] I. Die Revision ist insgesamt zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht des Kl. auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wendet sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des BG nicht getragen, (auch) gegen die Feststellungsverurteilung.

[9] II. Die Revision ist begründet.

[10] 1. Die bisherigen Feststellungen des BG tragen seine Beurteilung nicht, dem klagenden Land stehe ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) zu, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1 BGB, § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG.

[11] a) Zwar geht das BG entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon aus, dass ein dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit ist, gem. § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen ist. Dieser Forderungsübergang setzte nicht, wie das BG angenommen haben könnte, eine Leistungserbringung nach dem Opferentschädigungsgesetz voraus. Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen des Geschädigten von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen nach diesem Gesetz bestanden hatte, bereits im Zeitpunkt der dem Schädiger zur Last gelegten Verletzungshandlung. Er erfasste nach § 81a BVG den Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Umfang der Pflicht zur Gewährung kongruenter Leistungen, die vom klagenden Land auf der Grundlage des § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bei Antragstellung des Verletzten zu erbringen waren (vgl. Senat, Urt. v. 28.3.1995 – VI ZR 244/94, NJW 1995, 2413 unter II 1).

[12] b) Zu Unrecht nimmt das BG aber an, dass die von dem klagenden Land an den Geschädigten geleistete Grundrente mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verdienstausfallschaden kongruent sei. Die Grundrente nach § 31 BVG ist in erster Linie darauf gerichtet, den Mehrbedarf des Geschädigten aufzufangen. Sie hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach – anders als die Ausgleichsrente gem. § 32 BVG und der Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs. 3 ff. BVG – nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts (Senat, Urt. v. 4.6.1985 – VI ZR 17/84, NJW-RR 1986, 370 unter II 3 m.w.N.; BVerwGE 137, 85 Rn 26; Knickrehm/Vogl, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 81 BVG Rn 18; Gelhausen/Weiner, OEG, 6. Aufl., Teil B I 3 Rn 25, 27, 43). Dass die Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten berechnet wird, bedeutet nicht, dass sie dem Ausgleich einer konkreten Erwerbseinbuße dient (Senat, Urt. v. 4.6.1985 – VI ZR 17/84, NJW-RR 1986, 370 unter II 3 a m.w.N.).

[13] c) Die Revision rügt ferner zu Recht, dass das BG bei der von ihm vorgenommenen Schadensschätzung Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt und weder den Vortra...

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