Das BSG hatte die Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Hieraufhin hat der Kläger durch seinen Rechtsanwalt Anhörungsrüge erhoben sowie Einsicht in die Gerichtsakten und alle Nebenakten beantragt. Daraufhin sind die vorinstanzlichen Akten erneut beigezogen und dem Anwalt in zwei Sendungen v. 17. u. 26.3.2014 in dessen Kanzlei zur Einsicht übersandt worden Nach Rückgabe der Akten Hat das BSG Beschluss die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kostenbeamte des BSG hat mit gesonderten Schlusskostenrechnungen vom 14.8.2014 vom Kläger die Gebühr nach Nr. 7400 GKG KV i.H.v. 60 Euro sowie vom seinem Rechtsanwalt zweimal die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV i.H.v. insgesamt 24 Euro angefordert. Gegen die letztgenannte Kostenrechnung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, er habe die Akteneinsicht namens und im Auftrag des Klägers vorgenommen und dabei offensichtlich in Vertretung gehandelt. Deshalb müssten die hierfür anfallenden Kosten dem Kläger zur Last fallen.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen und Sie dem Senat vorgelegt. Die Erinnerung hatte zum Teil Erfolg.

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