Die Kl. hat die Verurteilung der Bekl. wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig zur Leistung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen verfolgt. Die Kl. erwarb bei der Bekl. zu 1), die Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr erbringt, einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE. Auf dem Weg zum Zuge stürzte die Kl. auf dem Bahnsteig des Bahnhofs, dessen Eigentümerin die DB Station & Service AG ist. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Bekl. zu 2) übertragen. Die Bekl. zu 2) hat behauptet, ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen zu haben. Wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen nahm die Kl. zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das LG wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Bekl. zu 2) übertragen. Pflichtverletzungen seien ihr nicht vorzuwerfen. Das LG hat die Klage gegen die Bekl. zu 1) durch Teilurteil abgewiesen. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien und des Streithelfers hat das LG sodann das Ruhen des Verfahrens im Verhältnis der Kl. zur Bekl. zu 2) angeordnet. Auf die Berufung der Kl. hat das BG das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das LG zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Die Revision der Bekl. zu 1) hatte keinen Erfolg.

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