Das AG sprach den Angeklagten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Zum Schuldspruch stellte das Gericht folgenden Sachverhalt fest:

“Der Angeklagte fuhr am 18.11.2010 gegen 19.40 Uhr mit dem Pkw Audi A 4, amtliches Kennzeichen xxx, auf der H. Straße in xxx, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.

Eine bei dem Angeklagten am 18.11.2010 um 20.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰.

Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Außerdem hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis. Der Führerschein war seit dem 5.8.2010 nach § 94 StPO sichergestellt gewesen.

Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen.“

Unter Einbeziehung der (viermonatigen) Freiheitsstrafe aus einem anderen Urt. und Verhängung einer sechsmonatigen Einzelstrafe verhängte das AG eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zudem entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Infolge der auf das Strafmaß beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das LG das Urt. des AG dahin ab, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urt. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Übrigen verwarf das BG die Berufung als unbegründet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urt. und zur Zurückverweisung.

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