Die Kl. macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung auf sie nach §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten aus einem Verkehrsunfall v. 23.10.1987 geltend, für den der Bekl. allein haftet.

Bei dem Unfall wurde der Versicherte der Kl. schwer verletzt. Mitte 1997 wurde deren Leistungsabteilung aufgrund eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst.

Einen weiteren (Arbeits-)Unfall hatte der Versicherte 1994 erlitten. Hinsichtlich dieses Unfalls erfolgte eine Abgabe an das für den Regress zuständige Rechtsreferat der Kl., nicht jedoch hinsichtlich des im Streitfall relevanten Unfalls. In dem entsprechenden Antrag und in einem weiteren Antrag auf Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde aufgrund entsprechender Fragen auf die Unfälle hingewiesen. Von der den Antrag aufnehmenden Gemeinde wurde dem Rentenantrag kein Unfallermittlungsbogen bezüglich des Unfalls im Jahre 1987 beigefügt. Einen solchen hat die Kl. auch nicht angefordert. Auch in nachfolgenden Schreiben im Rahmen der Rentenverfahren erfolgten Hinweise auf die vorangegangenen Unfälle. Das Rechtsreferat der Kl. wurde über den Unfall vom Jahre 1987 erst im Februar 2009 informiert, obgleich die Kl. seit 1984 Büroverfügungen erlassen hatte, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten seien, wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vorgängen ergebe, dass ein Anspruchsübergang nach § 116 oder § 119 SGB X möglich sei.

Die Kl. verlangt Ersatz der für ihren Versicherten erbrachten Leistungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich übergegangener Ansprüche. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hat das BG zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Ansprüche weiter.

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