[17] "… II. 1. Die Klage ist unbegründet, da die Kl. gegen die Bekl. zu 1) und zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes hat. Ein solcher ergibt sich insb. nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 421 BGB."

[18] Trotz durchgeführter Beweisaufnahme konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden, wie sich das verfahrensgegenständliche Verkehrsunfallgeschehen tatsächlich zugetragen hat und welche der beiden Versionen des Unfallhergangs die zutreffende ist. Aufgrund der seitens des Ehemanns der Kl. unterschriebenen Erklärung, den Schaden zu 100 % anzuerkennen, geht die unklare Beweislage zulasten der Kl. Die Erklärung des Ehemanns der Kl. wirkt aufgrund des Umstands, dass er das klägerische Fahrzeug berechtigt nutzte und er mit diesem in den Unfall verwickelt war, für und gegen die Kl. Folglich hat die Kl. zu beweisen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen für sie um ein unabwendbares Ereignis handelte bzw. dass das Verschulden des Bekl. so sehr überwiegt, dass die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig dahinter zurückbleibt. Dieser Beweis ist der Kl. jedoch nicht gelungen.

[19] Es handelt sich bei der Erklärung des Zeugen B, dass er den Schaden zu 100 % anerkenne, trotz dem Wortlaut nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, unter dem man einen Vertrag, der – im Unterschied zum so genannten konstitutiven Schuldanerkenntnis – den infrage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrunds dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrags ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. Nachdem einem derartigen Vertrag eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann sein Zustandekommen nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden. Dabei muss der erklärte Wille der Beteiligten die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Die Annahme, dass dies der Fall ist, setzt insb. voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Es gibt keine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag schließen wollen. Die Annahme eines solchen Vertrags ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Betr. unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für seinen Abschluss hatten. Ein solcher Anlass bestand nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht haben (BGH NJW 1984, 799).

[20] Unter Heranziehung des vorgenannten Maßstabs handelt es sich bei der schriftlichen Erklärung des klägerischen Zeugen nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich um ein einseitiges Schuldbekenntnis.

[21] Davon ist das Gericht insb. aufgrund der Angaben des Zeugen E überzeugt. Dieser führte aus, dass er zunächst die Polizei verständigt habe. Nachdem ihm von Herrn M und dem Zeugen B gesagt worden sei, dass Herr B klar die Schuld zugebe, hätten diese ihm auch gesagt, dass die Polizei wieder abbestellt werden solle. Er habe dann die Polizei ein zweites Mal angerufen und dieser mitgeteilt, dass sie doch nicht zu kommen brauche. Dies steht zumindest insofern in Einklang mit den Angaben des Zeugen B, als dieser dann ausführte, dass Herr M dies geschrieben habe und dabei gesagt habe, dass er es unterschreiben solle, damit alles erledigt sei und er keine Probleme mit der Polizei habe. Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unfallbeteiligten gerade im Hinblick auf die seitens des Zeugen B schriftlich abgegebene Erklärung, den Schaden zu 100 % anzuerkennen, von einer polizeilichen Aufnahme des Unfalls abgesehen haben.

[22] Auch die Umstände, dass die Erklärung durch den Zeugen zeitlich unmittelbar nach dem Unfallereignis und damit noch in der durch den Unfall verursachten und mit diesem einhergehenden Aufregung erfolgt ist, er die gewählte Formulierung insb. nicht selbst getroffen hat, sondern ihm das Schreiben durch M vorformuliert zur Unterschrift vorgelegt wurde und dass auch unter Würdigung der bei dem Zeugen zumindest leicht bestehenden Sprach- und Verständnisschwierigkeiten im Hinblick auf die deutsche Sprache sprechen dafür, die Erklärung rechtlich als einseitiges Schuldbekenntnis zu werten.

[23] Dieses einseitige S...

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