Die Parteien des Rechtsstreits sind Privatpersonen. Der beklagte Verkäufer bot seinen gebrauchten Pkw auf einer Online-Plattform zum Kauf an. In der Verkaufsanzeige war der Pkw als "Opel Adam Slam A 1.4. ecoFlex" bezeichnet. Nach einer Besichtigung des Pkw kaufte der Kl. das Fahrzeug mit schriftlichem Vertrag. In diesem wurde der Pkw als "Opel Adam" ohne weitere Typenbezeichnung aufgeführt. Der Vertrag enthielt die Klausel "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung."

Der Käufer stellte aufgrund eines Werkstattaufenthalts fest, dass das erkaufte Kfz ein Fahrzeugmodell "Jam" mit einer geringeren Ausstattungsvariante und einem höheren Durchschnittsverbrauch darstellte. Dem entspricht es, dass zwischen dem in der Anzeige angebotenen und dem ausgelieferten Pkw ein Preisunterschied von 1.245 EUR besteht.

Der Kl. machte in den Vorinstanzen vergeblich die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung eines Minderungsbetrags gelten. Seine Revision blieb erfolglos.

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