"… [17] II. Das BG hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 EUR wegen Minderung des Kaufvertrags gem. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 3, 4, 346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verneint."

[18] 1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das BG die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15, ZIP 2016, 1928 = NJW 2016, 2874, Rn 16, dazu EWiR 2016, 699 [Lindacher]; Senatsurt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 191/15, ZIP 2016, 1775 = NJW 2016, 3015, Rn 35; Senatsurt. v. 26.4.2017 – VIII ZR 80/16, ZIP 2017, 1624, Rn 13; jew. m.w.N.). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senat ZIP 2016, 1775 = NJW 2016, 3015, Rn 18; Senat ZIP 2017, 1624, Rn 13).

[19] Gemessen an diesem Maßstab hat das BG sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände, aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das BG ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das BG dem Verhalten der Parteien keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.

[20] 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des BG nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Kl. wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB kämen – anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall wäre – im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.

[21] a) Die in der von dem Bekl. geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das BG zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB dar, die – sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt – eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2007 – 12 U 113/06, juris Rn 5; vgl. auch OLG Celle DAR 2006, 269).

[22] b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das BG rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Bekl. in der Internetanzeige gem. § 434 Abs. 1 S. 3, 2 Nr. 2 BGB zu erwartenden Beschaffenheit (Opel Adam Slam). Entgegen der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.

[23] aa) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rspr. ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB gelten kann (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = ZIP 2007, 583, Rn 31, dazu EWiR 2007, 361 [Reinking]; BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, ZIP 2013, 319 = NJW 2013, 1074, Rn 19, dazu EWiR 2013, 341 [Jaensch]; BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn 15; BGH, Urt. v. 13.3.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749, Rn 19; BGH, Urt. v. 6.11.2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 = ZIP 2016, 222 = ZfIR 2016, 226 [m. Anm. D. Schmidt, S. 231], Rn 9, dazu EWiR 2016, 305 [Derleder]; BGH, Urt. v. 22.4.2016 – V ZR 23/15, ZIP 2016, 1930 = ZfIR 2016, 785 [m. Anm. Bickert, S. 788] = NJW 2017, 150, Rn 14, dazu EWiR 2016, 729 [Gramer]; BGH, Urt. v. 26.4.2017 – VIII ZR 233/15, ZIP 2017, 1116 = WM 2015, 1225, Rn 22, dazu EWiR 2017, 561 [Karst/Litzenberger]). Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Fälle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert (Senat BGHZ 170, 86 = ZIP 2007, 583, Rn 31; Senat ZIP 2017, 1116 = WM 2015, 1225, Rn 22).

[24] bb) Diese Rspr. lässt sich jedoch nicht auf ö...

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