RL 2008/50/EG Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1; BImSchG § 40 § 47 und § 48a Abs. 1; 35. BImSchV § 1 § 2 § 3; 39. BImSchV § 3 Abs. 1 § 27; StVO § 41 § 45 Abs. 1f § 4

Leitsatz

1. Erweist sich ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 sowie für Kfz mit Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3 innerhalb einer Umweltzone als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.

2. Die Anordnung eines Verkehrsverbots muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Mithin ist ein Verkehrsverbot zeitlich gestaffelt nach dem Alter und Abgasverhalten der betroffenen Fahrzeuge und unter Einschluss von Ausnahmeregelungen einzuführen.

BVerwG, Urt. v. 27.2.2018 – 7 C 30.17

Aus den Gründen

Hinweis: Zu den beiden BVerwG-Entscheidungen v. 27.2.2018 s. die Pressemitteilung des BVerwG Nr. 9/2018, veröffentlicht in zfs 2018, 235 f.

zfs 7/2018, S. 419

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge