Das LG hatte den Angeklagten K. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine von der StA gegen u.a. diesen Angeklagten beantragte Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO a.F. hat das LG nicht getroffen. Der BGH hat die u.a. dagegen gerichtete Revision der StA mit Urteil vom 10.12.2015 als unzulässig verworfen.

Der ASt. war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten K. Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43 EUR festzusetzen, weil die StA noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil Ansprüche der Geschädigten entgegenstünden.

Der BGH hat den Gegenstandswert antragsgemäß festgesetzt.

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