1. Zu den vom Tatbestand der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG umfassten "zusätzlichen Maßnahmen" gehört bis zur Neuregelung des Rechtes der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F.

2. Der Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers im Revisionsverfahren in einem solchen Fall bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der StA, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 8.3.2018 – 3 StR 163/15

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