Die Entscheidung betrifft zwar das bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.4.2017 am 1.7.2017 geltende bisherige Recht. Sie hat jedoch gleichwohl auch heute noch praktische Bedeutung. Zum einen sind noch viele Altverfahren anhängig, in denen das bisherige Recht der Vermögensabschöpfung anwendbar ist. Zum anderen sind die Grundsätze der Entscheidung des BGH auch auf das neue Recht übertragbar. Eine Änderung ist nur insoweit eingetreten, als nach dem neuen Recht ein "Verfall" nicht mehr vorgesehen ist. Dies hat auch Auswirkungen auf das anwaltliche Gebührenrecht. In der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung der Nr. 4142 VV RVG ist nur noch die "Einziehung" geregelt. Dies hat u.a. zur Folge, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr nach neuem Recht in all denjenigen Fällen entstehen kann, in denen etwas eingezogen wird. Folglich entsteht diese Verfahrensgebühr auch dann, wenn die gem. §§ 73,73 c, 73 d StGB n.F. angeordnete Einziehung keinen Strafcharakter hat, sondern die Einziehung nur der durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient (s. LG Berlin RVGreport 2018, 178 [Burhoff]).

Sollte der Verteidiger des Angeklagten im Fall des BGH Wahlverteidiger gewesen sein, dürfte ihn die Festsetzung des Gegenstandswertes gefreut haben. Die 1.0 Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG beträgt nämlich nach einen Gegenstandswert von 2.006.713,43 EUR immerhin 7.863 EUR, wenn er nach dem 1.8.2013 beauftragt worden ist. War der Verteidiger hingegen Pflichtverteidiger, so dürfte die Freude eher gedämpft gewesen sein. Für ihn berechnet sich die Verfahrensgebühr nämlich nach der Tabelle des § 49 RVG. Einmal berechnen sich die Wertgebühren des Pflichtverteidigers ab Gegenstandswerten von über 4.000 EUR nur nach den gegenüber der für den Wahlverteidiger geltenden Tabelle des § 13 RVG niedrigeren Sätzen der Tabelle des § 49 RVG. Noch einschneidender ist der Umstand, dass die Gebühren des Pflichtverteidigers bei Gegenstandswerten über 30.000 EUR festgeschrieben sind. Somit beträgt die 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG des Pflichtverteidigers bei einem Gegenstandswert von 2.006.713,43 EUR (im Falle seiner Beiordnung ab dem 1.8.2013) nur 447 EUR.

Vors. RiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 7/2018, S. 402 - 403

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge