"… [4] Gem. § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die StA mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO a.F. erstrebte und sich die Verteidigung durch den ASt. hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 VV RVG fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO a.F.) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., Rn 16 zu Nrn. 4141 – 4147 VV RVG)."

[5] Zu den "verwandten Maßnahmen" nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F.: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., Nr. 4142 VV Rn 6 m.w.N.; so auch KG zfs 2008, 647 m. Anm. Hansens = RVGreport 2007, 232 [Burhoff]; OLG Köln RVGreport 2007, 232 [ders.] = StraFo 2007, 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat Erlangten, bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Wertersatz) nicht angeordnet werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO a.F.), diente letztlich jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gem. § 111i Abs. 5 S. 1 StPO a.F., der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO a.F. zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr. 4142 VV RVG ist mithin eröffnet.

[6] Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der StA, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH RVGreport 2015, 193 [ders.] = NStZ-RR 2015, 319). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.

[7] Die StA hat im Revisionsverfahren – weiterhin – die Feststellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm arrestierten 2.006.713,43 EUR erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgültiger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Verteidigung gegen die Revision der StA ausmacht. Mit Blick auf die gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit BGH a.a.O.). …“

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