1. Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen rechtfertigt grds. die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kfz, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.

2. Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, die dort vorgefundenen harten Drogen zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies gem. § 11 Abs. 7 FeV die Annahme seiner Nichteignung zum Führen eines Kfz, ohne dass es der Beibringung eines Gutachtens bedarf.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.4.2018 – 1 B 105/18

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