Am 30.5.2017 ist das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften v. 23.5.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 1226). Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs wird aus § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) herausgelöst und in § 114 StGB als selbstständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) geregelt. Ein Bezug der Tat zur Vollstreckungshandlung ist nicht erforderlich. Die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in § 113 Abs. 2 StGB werden erweitert. Die Einführung eines minder schweren Falls ist – anders als bei anderen Straftatbeständen des StGB mit erhöhtem Mindeststrafrahmen – nicht vorgesehen. Der bisherige § 114 StGB wird in § 115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen) überführt und entsprechend angepasst.

Quelle: BT-Drucks 18/11161

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