1. Sorgt eine Umschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug im Prüfstandsbetrieb durch eine Abgasreinigung dafür, dass bessere Emissionswerte vorgetäuscht werden, liegt eine nicht eingehaltene Beschaffenheitsvereinbarung vor.

2. Ein Rücktritt des Käufers ist wegen der nicht eingehaltenen Beschaffenheitsvereinbarung ausgeschlossen, wenn bei Behebbarkeit des Mangels die Bagatellgrenze von 5 % des Kaufpreises unterschritten wird.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Bochum, Urt. v. 16.3.2016 – I-2 O 425/15

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