Die Kl. hatte mit ihrer den Bekl. am 9.3.2016 zugestellten Klage vor dem AG Brühl die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie die Zahlung rückständiger Miete verlangt. Am 16.3.2016 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Bekl. zu 2 und einem Mitarbeiter der von der Kl. beauftragten Hausverwaltung. Darin wurde dem Bekl. mitgeteilt, für den Fall des vollständigen Ausgleichs der rückständigen Mietzahlungen werde die Kl. an dem Räumungsbegehren nicht mehr festhalten. Ferner bat der Mitarbeiter der Hausverwaltung den Bekl. zu 2 in diesem Gespräch, dieses auch dem anwaltlichen Vertreter der Kl. telefonisch mitzuteilen. Noch am selben Tage rief die Bekl. zu 1 im Büro des Prozessbevollmächtigten der Kl. an, der abwesend war. Sie bat um Rückruf, der dann später auch erfolgte. In diesem Telefonat teilte die Bekl. zu 1 dem Prozessbevollmächtigten der Kl. den Inhalt des von dem Bekl. zu 2 geführten Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Hausverwaltung mit.

Nach vollständiger Zahlung der Mietrückstände hat die Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das AG hat den Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. – soweit hier von Interesse – auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG beantragt. Der Rechtspfleger des AG hat diese Terminsgebühr abgesetzt. Die gegen die Absetzung der Terminsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hat das LG Köln zurückgewiesen. Die – vom LG zugelassene – Rechtsbeschwerde der Kl. hatte beim BGH keinen Erfolg.

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