Erlässt die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung und wird dieser angefochten, besteht die Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nach § 47 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 FeV nur dann, wenn auch der feststellende Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

Um einen entsprechenden Sperrvermerk in den Führerschein eintragen zu können, muss die Fahrerlaubnisbehörde daher sowohl die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung als auch die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins für sofort vollziehbar erklären.

BayVGH, Beschl. v. 9.3.2017 – 11 CS 17.315

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