Die 4. Auflage des inzwischen allseits bekannten Kommentares hat die Rechtsprechung und Literatur auf den aktuellen Stand von Anfang 2016 gebracht. Die sechs Novellierungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind ebenfalls eingearbeitet. So ist das achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 20.6.2013 in § 30 OWiG (im Folgenden nicht mehr jeweils bezeichnet) eingearbeitet worden. Zudem finden sich die Änderungen des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes in § 107 wieder. Die Fortführung des Kommentars der beiden am Amtsgericht tätigen Strafrichter Krenberger und Krumm findet sich in der Praxisnähe der Kommentierung und den aktuellen Verweisen wieder. Für Nutzer sind die Fundstellen der Rechtsprechungsnachweise so leicht auffindbar, Nutzer der Beck-Onlinedatenbanken sind mit der Verlinkung als Serviceangebot sicherlich sehr gut bedient. Erfreulich ist auch, dass die Darstellung sprachlich kompakt und damit noch lesbar ist.

Hervorzuheben ist beispielsweise bei § 46, dass der Nutzer des Kommentars schnell Zugang zu dieser Vorschrift findet, weil bereits unter Rn 3 die Prüffolge vorgegeben wird, wie das Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht anzuwenden ist. Unter Rn 36 ist dann aufgeführt, inwieweit im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht der Verteidigung aus der Strafprozessordnung in Anwendung zu bringen ist. Nicht zuzustimmen ist jedoch unter Rn 40, dass "grundsätzlich bei Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die Pflichtverteidigerbestellung nicht er forderlich sein wird". Denn richtig wird festgestellt, dass § 140 StPO über § 46 grundsätzlich uneingeschränkt Geltung entfaltet. Infolgedessen sind die sich aus der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergebenden Argumente ebenfalls auf das Bußgeldverfahren anzuwenden. Selbst wenn es so sein sollte, dass Beiordnungsanträge nicht häufig gestellt werden, so ist doch festzuhalten, dass immer dann, wenn sich das Gericht bereits eines Sachverständigen bediente, um die Richtigkeit der Messung zu überprüfen, jedenfalls ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen dürfte. Hintergrund aus hiesiger Sicht dafür, dass regelmäßig keine Pflichtverteidiger-Beiordnung beantragt wird, dürfte eher der Umstand sein, dass die Betroffenen häufig eine Rechtsschutzversicherung für die notwendigen Auslagen in Anspruch nehmen können, also mithin keine Notwendigkeit für die Beiordnung besteht. Insofern ist die Aufzählung unter den folgenden Randnummern in Fragen der Gebührenabsicherung des nicht unter eine Rechtsschutzversicherung fallenden Betroffenen in jedem Falle lesenswert und eine Fundgrube für die Argumentation gegenüber den Gerichten.

Nutzer des Werkes sind neben den Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen eben auch die im Ordnungswidrigkeitenverfahren am Prozess beteiligten Parteien. Insofern ist gerade die Kommentierung zur Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung – § 73 – von besonderer praktischer Bedeutung. Wichtig ist hierbei vor allem, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Entbindung von der Erscheinungspflicht des nicht erschienenen Betroffenen in der Hauptverhandlung noch bewirken zu können. Denn die Entbindung des Betroffenen ist sogar noch dann bis zur Vernehmung zur Sache möglich (vgl. Rn 7). Sollte die Entbindung – aus welchen Gründen auch immer – abgelehnt werden, ist dem Betroffenen und seinem Verteidiger jedenfalls diese Entscheidung zuzustellen und auch zu begründen, um eine Verteidigung zu ermöglichen; zudem ist bei einer entsprechenden Begründung auch im späteren Urteil zu beachten, dass bei Verhandlung in Abwesenheit ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn die Entbindung zu Unrecht versagt wurde (Rn 19 ff.).

Die wichtigen neuen Entscheidungen der Obergerichte sind gerade für den Fall eingearbeitet, dass der Verteidiger keine schriftliche Vollmacht seines Mandanten vorlegen kann, er sich jedoch aus dem Innenverhältnis heraus eine Vollmacht im Sinne des Abs. 3 selbst zu unterzeichnen vermag. In Fällen wie diesen kann nur empfohlen werden, den Kommentar in die Hauptverhandlung mitzubringen, um die entsprechende Kommentierung im Zweifelsfalle dem Gericht vorlegen zu können. Denn entsprechend ist dann auch die Kommentierung unter § 74 zu lesen, die ebenfalls auf dem aktuellen Stand ist.

Schwierigkeiten wie Verjährungsvorschriften – §§ 31 ff. – werden ebenfalls übersichtlich präsentiert: Bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten gilt die verkürzte Frist des § 26 Abs. 3 StVG von drei Monaten, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben wurde, hernach sechs Monate. Die Verjährungsvorschriften ergeben deshalb so viel Verteidigungsmöglichkeiten, weil sie als Verfahrenshindernis in jedem Verfahrensabschnitt sogar auf die Sachrüge hin in der Rechtsbeschwerdeinstanz unabhängig von der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Es handelt sich mit anderen Worten um ein scharfes Schwert der Verteidigung. Um sich a...

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