Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.4.2017[71] ist höchstrichterlich entschieden, dass bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug durch den Strafrichter nach einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille Blutalkohol ohne weitere Umstände nicht die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verlangt werden kann.
Es war zuvor umstritten,[72] ob § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d FeV eine "Tatbestandswirkung" in dem Sinn zukommt, dass durch die strafrichterliche Entscheidung die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen sei. Daher müsse die Wiedergewinnung der Kraftfahreignung über ein Fahreignungsgutachten nachgewiesen werden.[73] Diese Ansicht ist aber abzulehnen. Denn es hätte der Regelung in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV nicht bedurft, wenn nach einem strafrichterlichen Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille in jedem Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d FeV erforderlich wäre. Das strafrichterliche Eignungsurteil hat auch nicht die einschlägigen Kriterien der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.13.1) bzw. Nr. 8.1. und 8.2 der Anlage 4 zur FeV zum Gegenstand.[74]
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