Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer nicht entscheidungserheblichen Passage eines Beschlusses[81] Bedenken dagegen erhoben, dass Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO (Richtervorbehalt bei Blutentnahmen) gewonnen wurden, im Verwaltungsrecht verwertet werden dürfen.

Das ist kritisch zu sehen. Der hierzu vorliegenden neueren Bewertung des OVG Münster[82] ist der Vorzug zu geben. Ein Verstoß gegen § 81a StPO führt daher nicht grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt seine Ansicht im Rahmen eines obiter dictum dar und setzt sich nicht mit der einschlägigen abweichenden Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht auseinander. Der Frage der Beweisverwertungsverbote im Verwaltungsrecht liegt eine gänzlich andere Konstellation zugrunde als im Strafrecht. Im Verwaltungsrecht geht es um die Frage der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Einzelnen drohen. Dabei kommt der Verkehrssicherheit ein ganz erhebliches Gewicht zu. Das ist von der Problematik der Rechtfertigung einer Sanktion wegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens zu trennen.[83]

Autor: VorsRiVG Dietmar Zwerger , München

zfs 7/2017, S. 364 - 371

[81] BVerfG, Beschl. v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12, NJW 2015, 1005, juris Rn 13.
[82] OVG NW, Urt. v. 25.10.2016 – 16 A 1237/14, NZV 2017, 100 (Entscheidungsvorstellung) = BA 2017, 49 (Langfassung), juris Rn 51 ; Beschl. v. 26.11.2015 – 16 E 648/15, BA 2016, 78, juris Rn 16.
[83] Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 24 Rn 29a; Zwerger in Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3: Verkehrsverwaltungsrecht, 3. Aufl. 2017, § 5 Rn 20 ff.

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