Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nur gewährleistet, soweit das Akteneinsichtsrecht auch auf Beweismittel, die nicht unmittelbarer Aktenbestandteil sind, erstreckt wird.

AG Gießen, Beschl. v. 1.3.2016 – 510 OWi 5/16

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