Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass das Fehlen einer beworbenen Herstellergarantie einen Mangel eines verkauften Gebrauchtwagens darstellen und den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Seit der im Jahr 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts gelte ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff, so dass auch das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kfz ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB darstelle. Als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache seien nicht nur die Faktoren anzusehen, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kfz erfülle diese Voraussetzungen. Ihr komme beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB könne die fehlende Garantie einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger von einem Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft, den dieser zuvor im Internet mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Der Hersteller verweigerte Garantieleistungen, weil im Rahmen einer Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – festgestellt wurden. Der Kläger trat unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2016 v. 15.6.2016

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