1. Ersparte Aufwendungen des berufstätigen Verletzten können beim Verdienstausfallschaden im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessensspielraums insb. anhand der konkret ermittelten Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und einer der Wirklichkeit möglichst nahe kommenden Kilometerpauschale berücksichtigt werden, solange die Parteien nicht konkret höhere (Schädiger) oder niedrigere (Geschädigter) Ersparnisse im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt haben.

2. Dieser weite Rahmen wird nicht mehr eingehalten, wenn das Gericht die für Zeugen und Dritte geltende Kilometerpauschale (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG) nicht für Hin- und Rückfahrt ansetzt, sondern mit der einfachen Entfernung kombiniert.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.12.2015 – 4 U 157/14

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